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GrBrückAbk2000POLG

Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz

Dem in Frankfurt (Oder) am 21. November 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233120002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 507f5495a745d222f8c689b73f5fb5e84ba59b8c304d6176c67a072dc91637d6

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