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Art 1

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag)

(1) Dem in Den Haag am 20. Oktober 1992 unterzeichneten Zweiten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigung (Zweiter Grenzberichtigungsvertrag) und dem Zusatzprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Zusatzprotokoll werden nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 des Vertrags genannten achtzehn Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Abteilung Landesvermessung - in Hannover, bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg, beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen in Bonn, bei den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Köln und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Katasterbehörden zur Einsicht bereit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095420996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a0321d7c32a005daea8dda55737ee049cef0f65404ddcdebb76165ddbddab2a

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