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§ 1

Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet

An der deutsch-österreichischen Grenze werden an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet und am Grenzübergang Füssen/Pinswang die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf deutschem Gebiet vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270220996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9162536985d16c342ada302208cf2436bc7c2a8550d72e630134a0034e0f8bfa

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