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§ 1

Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 über die zeitweilige Grenzabfertigung an bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet

An der deutsch-österreichischen Grenze kann an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 die deutsche Grenzabfertigung zeitweise auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012520994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a145431518708f0e5dad895670397c045787b0fa049d4dfc824999786780c669

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