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Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen wurde am 11. Februar 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Sachsen mit Gesetz vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97) und der Landtag des Landes Thüringen mit Gesetz vom 26. März 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen S. 91) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 1. April 1992 in Kraft getreten.
In analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36d01255a7a8cb4c0dbcae08a554b6ea889a2497aa27b2065750fd6583c7cfee

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… bs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht. Der Bundesminister des Innern“