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Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz wurde am 27. Mai 2003 der Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Saarlandes mit Gesetz vom 10. September 2003 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2646) und der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 16. Oktober 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 294) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung der Saarländischen Staatskanzlei vom 11. Dezember 2003 - Amtsblatt des Saarlandes S. 3044/Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. November 2003 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 397).
Die in Artikel 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen wurden in den in Absatz 1 genannten Verkündungsblättern des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53111adf2d132bcf29baac528cee48062e1fca00dc8838beb1f03bc5f3a8bb4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… bs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.“