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Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz wurde am 30. Januar 1991 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 4. Juni 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 276) und der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 8. April 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 101) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. August 1991 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000150992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e782a537736c7e267aa8403e2293e69251be9fee004f824c4de7a24a9c3b8f07

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… bs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht. Der Bundesminister des Innern“