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Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze

Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen wurde am 18. März 1983 ein Staatsvertrag über eine Änderung der Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag von Baden-Württemberg durch Gesetz vom 6. Juni 1983 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 197) und der Landtag von Hessen durch Gesetz vom 3. Mai 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 59) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Abs. 2 am 21. Juni 1983 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird nachstehend der Staatsvertrag zwischen den genannten Ländern mit der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2 bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009520983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d75600fcf29e62f99b23b7cdecff65a671e04ca528a91e75a5afb768a2cacbd4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… bs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird nachstehend der Staatsvertrag zwischen den genannten Ländern mit der Anlage zu …“