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Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen wurde am 21. April/15. Mai 1998 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag Brandenburg mit Gesetz vom 23. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I S. 206) und der Sächsische Landtag mit Gesetz vom 9. Dezember 1998 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 635) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 20. Januar 1999 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg vom 5. Februar 1999 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I S. 53; Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom 1. Februar 1999 – Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 82).
Die in Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen veröffentlicht und liegen in Brandenburg beim Landesvermessungsamt Brandenburg und in Sachsen beim Landesvermessungsamt Sachsen zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundesministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135900010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 676032b0d4974975c7725b549f546035d2d27a9f1d81e991f082a101b7133f5b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… atz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundesministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehe …“