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Anlage 4Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung und des Thüringer Umweltministeriums

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

1.
Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirtschaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch Zuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen für 1991 durch das Land Thüringen.
Dies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem Landeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost".
Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992 zugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen Haushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzuführen.
Die Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmitteln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" gefördert werden, übernimmt für die betreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Freistaat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbereitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fachministerien beider Länder festzulegen.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.
2.
Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgegliederte Gebiete betroffen sind:
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Landschaftsschutzgebiet "Kuhberg-Steinicht"
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Naturschutzgebiet "Steinicht" - einstweilig unter Schutz gestellt
Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zuständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zuständigkeit weiterzuführen.
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Trinkwasserschutzzone III Trinkwassertalsperre Zeulenroda
Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im Bereich der Talsperre Zeulenroda.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 494fb6773f0339bf6997c40ab3d564e12b12ff7a4b56994e89c230d178436185

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