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GrÄndStVtr NW/RP

Art 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100150992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b5186344482b901f4790b834c76ca9ce641853c0a5f81d8edd9cde3d0d282b

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