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GrÄndStVtr BW/BY 2

Art 20

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze
1.
vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenzpunkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 7;
2.
vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenzpunkt 371/2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2 bis 4 und 7;
3.
vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenzpunkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4 und 7;
4.
vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenzpunkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5 bis 7.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024690988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f55cd803c550a92b0c03559aa46863ed5d27c68c16e525679c110f70310a104

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