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GrÄndStVtr BR/ND

Art 2

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

(1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(2) Die im Eigentum des Landes Niedersachsen verbleibenden, in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeichneten Außendeichflächen, die im Liegenschaftskataster, Stand 10. Oktober 2006, mit 1 040 220 m2 erfasst sind, unterliegen als Finanzvermögen des Landes Niedersachsen außerhalb dieses Staatsvertrages zu treffenden vertraglichen Regelungen. Dies gilt auch für die in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeichneten, 1 909 320 m2 großen Gewerbeerwartungsflächen, die sich im Eigentum des Landes Niedersachsen befinden und abzüglich einer von der Freien Hansestadt Bremen bereits gekauften 182 769 m2 großen Fläche insgesamt vom Land Niedersachsen an die Freie Hansestadt Bremen verkauft werden sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 624 mWv 1.1.2010

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062500010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20f93ab37de5e620bd9529f5af1c38299169136e65ee6ce8de712cb7073e80e3

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