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GrÄndStVtr2 ND/NW

Art 4

Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag trifft am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4d0ec0bf4f3d24b25b8bdb30c848e0a749b4e9749af0cb70354354afc5d1a84

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