GPV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,
- 2.
- approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersuchungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
- 3.
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen. Die zuständige Behörde kann sich die Unterlagen erläutern lassen.
- 1.
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten Anforderungen nachweisen,
- 2.
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
- 1.
- durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist oder
- 2.
- nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegenprobensachverständigen vorbereitet wurde.
- 1.
- die nicht zuverlässig sind,
- 2.
- die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung, tätig sind oder
- 3.
- bei denen Interessenkollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aca2bac0b70e0b578056b8dcc6ad2150b68982fdbfcee2960769d3ff4ea6d5cb