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2. ProdSV

§ 19Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.
(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d441e9e162eb15f8b1af1052660154c19f58a1b1abac017149c6e57025b592

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