2. ProdSV
§ 15Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
- 1.
- keine harmonisierten Normen existieren, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
- 2.
- die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
- 3.
- die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder
- 4.
- der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d441e9e162eb15f8b1af1052660154c19f58a1b1abac017149c6e57025b592