(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
1.
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2.
Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
3.
Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
4.
Spielzeugdampfmaschinen sowie
5.
Schleudern und Zwillen.
(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
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