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GOZ

§ 1Anwendungsbereich

Gebührenordnung für Zahnärzte

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2011 I 2661

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023160987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93e6165f5a8342fed1fe3f61a4bebb2df3e7643c3c407b77a23edbe77733a805

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