GOÄ
§ 6Gebühren für andere Leistungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015220982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ae14b98d883da904b7258f15fe0733a3a1762627a41c26804473e249243ae4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 GOP
„… n den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Är …“