GntZollDVDV
§ 9Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
- 1.
- einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und
- 2.
- ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
- 1.
- für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
- 2.
- für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
- 3.
- für die Pflege des eigenen Datenprofils.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR11A0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7