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GntZollDVDV

§ 60Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
1.
eine Bachelorurkunde,
2.
ein Abschlusszeugnis und
3.
ein Diploma Supplement.
(2) Die Bachelorurkunde enthält:
1.
die Angabe des Studiengangs „Zolldienst des Bundes“ und
2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Abschlussnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,
3.
das Thema der Bachelorthesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie
4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(4) Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7

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