(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Bachelorthesis soll von den Studierenden vorgeschlagen werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. Lehnt das Prüfungsamt den Vorschlag einer oder eines Studierenden ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt sechs Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt, aber von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(4) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Betreuungspersonen legt der Fachbereich Finanzen fest.
(5) Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
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