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GntZollDVDV

§ 47Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Die Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum besteht aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 50 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 50 Prozent.
(2) Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.
(3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:
1.
reflektierter Praxisbericht,
2.
reflektierter Praxisvortrag,
3.
mündliche Prüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7

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