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GntZollDVDV

§ 38Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7

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