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GntZollDVDV

§ 28Modulhandbuch

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt:
1.
Einzelheiten zur Studienstruktur,
2.
den Studienablauf,
3.
die Lernorte,
4.
die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte auf die Module,
5.
die Modulbeschreibungen,
6.
die Modulbeauftragten,
7.
die Einzelheiten zu den Qualifikationszielen,
8.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
9.
die Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten und
10.
Vorgaben zu Inhalt, Form und Dauer der Prüfungen.
(3) Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7

XML-Quelle beim Herausgeber