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GntZollDVDV

§ 19Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview.
(3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) Je Auswahlkommission darf der mündliche Teil des Auswahlverfahrens pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.
(5) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(6) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1fe2f951375b042e7d365449d57e8a4b09c7c6fae17de97b7cbf11aa920b37f7

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