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§ 79Prüfungsakte und Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Prüfungsprotokolle,
3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
4.
die Einzelbewertungen der Praktika,
5.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie
6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(3) Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.
(4) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

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