Zum Gesetzesinhalt

GntVDDVCSVDV

§ 74Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
4.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat,
2.
höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
3.
die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
4.
die Diplomarbeit bestanden hat und
5.
in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

XML-Quelle beim Herausgeber