GntVDDVCSVDV
§ 74Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
- 4.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden hat,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
- 3.
- die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
- 4.
- die Diplomarbeit bestanden hat und
- 5.
- in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989