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§ 34Ausbildungsplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

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