Zum Gesetzesinhalt

GntDSVVDV

§ 2Studienziele

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

XML-Quelle beim Herausgeber