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§ 51Prüfungsakten; Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1.
der Einsatzplan,
2.
die Bewertungen der Leistungsnachweise,
3.
die Praktikumsbewertungen,
4.
die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
5.
die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
8.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
9.
das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und
10.
die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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