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§ 47Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Prüfungskommission bestimmt für das Prüfungsgespräch unterschiedliche Themen, die sich nach den Studieninhalten des Studienplans richten. Der mündliche Teil soll sich im Wesentlichen auf Studieninhalte des Hauptstudiums erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils waren. Im Prüfungsgespräch können auch konkrete berufliche Situationen behandelt werden, zu denen die oder der Studierende unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzeigen soll.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer des mündlichen Teils soll 40 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Studierende gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.
(5) Über den Ablauf des mündlichen Teils ist für jede Prüfungsgruppe ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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