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§ 42Ergebnis der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Zwischenprüfung besteht.
(4) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
(5) Ist die Wiederholung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(6) Die Hochschule des Bundes erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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