(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.
(3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.
(4) Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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