GntDBwVVDV
§ 55Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Bachelorurkunde und
- 3.
- ein Diploma Supplement.
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote,
- 3.
- das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie
- 4.
- die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration“ und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration“,
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“,
- 3.
- für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie
- 4.
- die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020500019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4