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GntDBwVVDV

§ 25Durchführungsort der Praxismodule

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die Praxismodule I bis III finden in einer Oberbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrverwaltung statt. Sie werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.
(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachenamt an der Hochschule durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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