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§ 2Ziele des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02bce2b372e93a07477eb5e70a8d21a2e93884aa1d5f4078bf7592ae745c0430

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