(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.
(2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.
(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
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