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GNotKG

§ 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270

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