GNotKG
§ 46Sache
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- 1.
- nach dem Inhalt des Geschäfts,
- 2.
- nach den Angaben der Beteiligten,
- 3.
- anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
- 4.
- anhand offenkundiger Tatsachen.
- 1.
- im Grundbuch eingetragene Belastungen,
- 2.
- aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
- 3.
- für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… ergleichswerte oder 3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte. Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen. (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht s …“