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GNotKG

§ 34Wertgebühren

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
     2 000      500 21,00  4,00
    10 000    1 000 22,50  6,00
    25 000    3 000 30,50  8,00
    50 000    5 000 40,50 10,00
   200 000   15 000140,00 27,00
   500 000   30 000210,00 50,00
   über
   500 000

   50 000

210,00
 5 000 000   50 000 80,00
10 000 000  200 000130,00
20 000 000  250 000150,00
30 000 000  500 000280,00
   über
30 000 000

1 000 000

120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… Auslagen der Notare Teil 1 Gerichtsgebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A Vorbemerkung 1: (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnit …“

  • Anlage HRegGebV(zu § 1)

    „… ragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr“