Zum Gesetzesinhalt

GNotKG

§ 15Abhängigmachung bei Notarkosten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270

XML-Quelle beim Herausgeber