GNotKG
§ 137Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- 1.
- in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
- 2.
- in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270