GmbHG
§ 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- 1.
- eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004770892
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df2deac8fcbf049c3732199d4b904b82bce5f884cef90a8a642ac23940f93515