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GmbHG

§ 76Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004770892

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df2deac8fcbf049c3732199d4b904b82bce5f884cef90a8a642ac23940f93515

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