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GlPrZRheinbachV2025

§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Glasfachschule NRW Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Glasfachschule NRW
Berufskolleg Glas.Technik.Medien.Design
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
–
Kanten- und Flächenveredelung
–
Schliff und Gravur
–
Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
–
Kanten- und Flächenveredelung
–
Schliff und Gravur
–
Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 50 der Handwerksordnung „Glasveredler“
Fachrichtungen:
–
Kanten- und Flächenveredelung
–
Schliff und Gravur
–
Glasmalerei und Kunstverglasung
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 30.9.2034

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0830A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8687d44a02e8ae28f2228c4c600b0211c1aa66e19041f81c3500ba2983846e0c

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