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GlPrZHerneV 2026

§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen

Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf
entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Damenschneider und DamenschneiderinMaßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider“ für den Schwerpunkt Damen
Abschlussprüfung als Tischler und TischlerinTischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der Handwerksordnung „Tischler“
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 2 am 1.10.2034 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cd17b07e911db32783a4ad5fda3b85805a610c51c1e0f4aad6e9cd3a925c2ec

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