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§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung

Die auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung gleichgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b37f52744df54feb8ad4d8c56cb03901e3fb343771cfcc7dbbb703b6de9cdc1d

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