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GleiStatV

§ 6Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
1.
eine tabellarische Gesamtübersicht,
2.
eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,
3.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
4.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,
5.
grafische Darstellungen.
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91f54bba1260d5bb650b9187c2aaa1eb45a5f6c06a4b719f9806e9d0d2a354a1

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